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GKV Qualitätssicherung Medizinische Rehabilitation

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Gesetzlicher Auftrag

Die gesetzlichen Krankenkassen versichern rund 72 Millionen Menschen. Sechs Kassenarten, die bundesweit oder regional organisiert sind, stehen für eine umfassende und qualitativ hochwertige Versorgung ihrer Versicherten mit medizinischen Leistungen. Gleichzeitig sind die Beiträge der Versicherten wirtschaftlich einzusetzen. Qualitätssicherung verbindet diese Anliegen und dient daher dem Versicherten in mehrfacher Weise. Ferner hat der Gesetzgeber Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verpflichtend vorgesehen.

Hände verschiedener Personen, die an einem mit Flaschen und Gläsern eingedeckten Tisch sitzen und unterschiedliche Arbeitsutensilien halten.

Ambulante sowie stationäre Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111, § 111a oder §111c SGB V sind gesetzlich verpflichtet, sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung zu beteiligen (§ 135a Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer sind die Maßnahmen der Qualitätssicherung zu vereinbaren (QS-Vereinbarung § 137d SGB V (PDF, 162 KB)). Hierbei sind auch die trägerübergreifenden Gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger nach § 20 Abs. 1 SGB IX (PDF, 133 KB) zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität zu berücksichtigen. Die Kosten der Auswertung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind von den Krankenkassen zu tragen (§ 137d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB V).

Vereinbarungspartner des GKV-Spitzenverbandes auf Seiten der Leistungserbringer sind:

  • der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
  • die Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen –Bundesrepublik Deutschland e.V.
  • der Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V.
  • der Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.V.
  • der Deutsche Caritasverband e.V.
  • das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Deutschland e.V.
  • der Fachverband Sucht e.V.
  • die Elly-Heuss-Knapp-Stiftung – Deutsches Müttergenesungswerk
  • der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Geamtverband e.V.
  • das Deutsche Rote Kreuz e.V.
  • die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.
  • der Bundesverband Geriatrie e. V. (ehemals: Bundesarbeitsgemeinschaft der Klinisch-Geriatrischen Einrichtungen e.V.)
  • der Zentralverband ambulanter Therapieeinrichtungen Deutschland e.V.
  • die Bundesarbeitsgemeinschaft Mobile Rehabilitation e.V.
  • der Bundesverband ambulanter medizinischer Rehabilitationszentren e.V.

Die Vereinbarungspartner haben das „QS-Reha®-Verfahren“ als bundesweit verbindliches Verfahren zur externen Qualitätssicherung von Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt.

Unabhängige Auswertungsstelle

Die Vereinbarungspartner (GKV-Spitzenverband und Spitzenorganisationen der Leistungserbringer) sind gesetzlich verpflichtet, eine unabhängige Stelle für die Auswertung der Qualitätsdaten aus dem QS-Reha®-Verfahren zu bestimmen (§ 299 Abs. 3 SGB V). Im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung hat der GKV-Spitzenverband Ende des Jahres 2011 das BQS-Institut für Qualität und Patientensicherheit mit der Umsetzung des QS-Reha®-Verfahrens beauftragt. Diese Beauftragung gilt bis zum 31.12.2020, für das Jahr 2021 wird eine Neuausschreibung erfolgen. Das BQS-Institut ist für die Datenerhebung, Datenauswertung und Berichterstellung gegenüber den teilnehmenden Einrichtungen und den Krankenkassen zuständig. Darüber hinaus hat das BQS-Institut Aufgaben im Bereich der Weiterentwicklung und Evaluation des QS-Reha®-Verfahrens wahrzunehmen. Die Weiterentwicklung und Ausgestaltung der externen Qualitätssicherung wird durch den "Gemeinsamen Ausschuss nach § 137d SGB V“ von den Vereinbarungspartnern begleitet.

Internes Qualitätsmanagement

Neben der gesetzlich geforderten Beteiligung an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung sind ambulante sowie stationäre Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111, § 111a oder § 111c SGB V auch verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen (§ 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V; vgl. Vereinbarung zur externen Qualitätssicherung und zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement nach § 137d Abs. 1, 2 und 4 SGB V und Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX).

Dokumente und Links

Träger des Verfahrens

GKV-Spitzenverband

Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin
Telefon 030 206288-0
E-Mail senden

Ansprechpartner

Julia Wallrabe

Projektkoordinatorin beim GKV-Spitzenverband
Telefon 030 206288-3133
Fax 030 206288-83133
E-Mail senden

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