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Ambulante sowie stationäre Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111, § 111a oder §111c SGB V sind gesetzlich verpflichtet, sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung zu beteiligen (§ 135a Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer sind die Maßnahmen der Qualitätssicherung zu vereinbaren (QS-Vereinbarung § 137d SGB V (PDF, 162 KB)). Hierbei sind auch die trägerübergreifenden Gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger nach § 20 Abs. 1 SGB IX (PDF, 133 KB) zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität zu berücksichtigen. Die Kosten der Auswertung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind von den Krankenkassen zu tragen (§ 137d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB V).
Vereinbarungspartner des GKV-Spitzenverbandes auf Seiten der Leistungserbringer sind:
Die Vereinbarungspartner haben das „QS-Reha®-Verfahren“ als bundesweit verbindliches Verfahren zur externen Qualitätssicherung von Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt.
Die Vereinbarungspartner (GKV-Spitzenverband und Spitzenorganisationen der Leistungserbringer) sind gesetzlich verpflichtet, eine unabhängige Stelle für die Auswertung der Qualitätsdaten aus dem QS-Reha®-Verfahren zu bestimmen (§ 299 Abs. 3 SGB V). Im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung hat der GKV-Spitzenverband Ende des Jahres 2011 das BQS-Institut für Qualität und Patientensicherheit mit der Umsetzung des QS-Reha®-Verfahrens beauftragt. Diese Beauftragung gilt bis zum 31.12.2020, für das Jahr 2021 wird eine Neuausschreibung erfolgen. Das BQS-Institut ist für die Datenerhebung, Datenauswertung und Berichterstellung gegenüber den teilnehmenden Einrichtungen und den Krankenkassen zuständig. Darüber hinaus hat das BQS-Institut Aufgaben im Bereich der Weiterentwicklung und Evaluation des QS-Reha®-Verfahrens wahrzunehmen. Die Weiterentwicklung und Ausgestaltung der externen Qualitätssicherung wird durch den "Gemeinsamen Ausschuss nach § 137d SGB V“ von den Vereinbarungspartnern begleitet.
Neben der gesetzlich geforderten Beteiligung an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung sind ambulante sowie stationäre Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111, § 111a oder § 111c SGB V auch verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen (§ 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V; vgl. Vereinbarung zur externen Qualitätssicherung und zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement nach § 137d Abs. 1, 2 und 4 SGB V und Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX).