Instrumente finden
Hier gelangen Sie direkt zu den Instrumenten und Downloads einzelner Indikationen.
In Schulungen werden die verantwortlichen Koordinatorinnen und Koordinatoren der teilnehmenden Einrichtungen auf die Umsetzung des Verfahrens vorbereitet und mit inhaltlichen Neuerungen vertraut gemacht.
Die Datenerhebungen für die Strukturqualität wird 2021 durchgeführt. Die Ergebnisberichte für die Strukturqualität (Teil I) werden den Einrichtungen voraussichtlich im Oktober 2021 zur Verfügung gestellt.
Die Datenerhebungen für die Ergebnisqualität und Patientenzufriedenheit erfolgen von August 2021 bis Oktober 2022. Die Ergebnisberichte Teil II für die Qualitätsdimensionen Prozessqualität, Ergebnisqualität und Patientenzufriedenheit werden voraussichtlich im Januar 2023 versandt.
Für den 4. Zyklus des QS-Reha®-Verfahrens sind vom Gemeinsamen Ausschuss der Vertragspartnern des QS-Reha®-Verfahrens einige Änderungen beschlossen worden:
Analog der „belegungsrelevanten Kriterien“ im Qualitätssicherungsprogramm der Deutschen Rentenversicherung sind fünf „dialogrelevante Kriterien“ eingeführt worden. Diese werden als besonders wichtige Mindestanforderungen eingestuft (Fokus: Notfallmanagement, fachärztliche Betreuung) und führen bei Nichterfüllung immer zu einem Qualitätsdialog zwischen der jeweiligen Fachabteilung und den verantwortlichen Krankenkassenvertretern. Näheres dazu findet sich in den indikationsspezifischen Strukturkriterienkatalogen (Stand 19.03.2019) sowie im Methodenhandbuch (Stand 19.09.2019, gültig ab 01.01.2021) (PDF, 3,0 MB).
Auch das Methodenhandbuch des QS-Reha®-Verfahrens wurde überarbeitet. Für den Zyklus 2018-2020 ist noch das Methodenhandbuch (Stand 21.09.2017) maßgeblich. Ab dem 01.01.2021 gilt dann das aktualisierte Methodenhandbuch (Stand 19.09.2019) (PDF, 3,0 MB). Die wesentlichen Änderungen betreffen:
Um ein standardisiertes Verfahren für Änderungsvorschläge zu gewährleisten, können Änderungen grundsätzlich nur von einem der Vertragspartner des Vertrages nach § 137d Abs. 1, 2 und 4 SGB V in den Gemeinsamen Ausschuss eingebracht werden. Nur in den Fällen, in denen ein Leistungserbringer keinem Leistungserbringerverband angehört, kann ein Änderungsantrag direkt an den Gemeinsamen Ausschuss gerichtet werden. Änderungsvorschläge bedürfen der Schriftform und sind substanziell zu begründen. Die gewünschte Änderung ist konkret auszuformulieren. Dazu ist die Verwendung des Änderungsantrages zum QS-Reha®-Verfahren (Stand 04.04.2019) (PDF, 391 KB) zwingend erforderlich.
Im vierten Zyklus des Verfahrens werden stationäre Rehabilitationseinrichtungen mit folgenden Indikationen einbezogen (alphabetisch):
Folgende ambulante Rehabilitationseinrichtungen nehmen am QS-Reha®-Verfahren teil:
Für alle Fragen bezüglich der Umsetzung des QS-Reha®-Verfahrens steht das Extranet sowie eine Telefon-Hotline der unabhängigen Auswertungsstelle zur Verfügung, um die teilnehmenden Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen bestmöglich zu unterstützen.