Die ehemaligen Spitzenverbände der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, der ehemalige Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Bundesknappschaft haben sich im Oktober 1999 im Rahmen einer gemeinsamen "Erklärung zur Zusammenarbeit in der Qualitätssicherung in der medizinischen Rehabilitation" darauf verständigt, dass die Qualitätsergebnisse aus den jeweiligen QS-Verfahren gegenseitig anerkannt werden. Damit sind Einrichtungen einerseits verpflichtet an dem QS-Verfahren des Reha-Trägers teilzunehmen, der den größten Belegungsanteil in der Einrichtung stellt (Hauptbeleger), andererseits wird damit vermieden, dass sie an mehreren QS-Verfahren teilnehmen müssen. Jede Fachabteilung bzw. Rehabilitationseinrichtung muss nur an einem Verfahren teilnehmen.
Vor dem Hintergrund der gemeinsamen Erklärung wurden bereits zahlreiche Aktivitäten initiiert, um die QS-Verfahren bzw. die eingesetzten Instrumente im GKV-Verfahren und im Qualitätssicherungsprogramm der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu harmonisieren. Im Bereich der Strukturqualität gelangt bereits ein weitestgehend einheitlicher Erhebungsbogen zum Einsatz, die dahinter stehenden Qualitätsanforderungen sind einheitlich ausgestaltet. Auch im Bereich der Prozessqualität konnten die beiden bestehenden QS-Verfahren inhaltlich angepasst werden. In den Bereichen der Prozess- und Ergebnisqualität bestehen zwischen den Verfahren Unterschiede. Möglichkeiten zur Angleichung in diesen Bereichen werden von den Rehabilitationsträgern auf Bundesebene beraten.
Dem Gedanken - die Qualitätssicherung zukünftig über alle Rehabilitationsträger hinweg nach gleichen Grundsätzen auszugestalten - folgend, wurde auch die Qualitätsvereinbarung nach § 20 SGB IX auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) am 27.03.2003 abgeschlossen. Hier werden rehabilitationsträgerübergreifend die Anforderungen und Grundsätze der Qualitätssicherung in der Rehabilitation geregelt, nach denen sich alle QS-Verfahren (GKV, RV, UV) zu richten haben.
Die Gemeinsame Erklärung von 1999 sowie die Gemeinsame Empfehlung von 2003 als Grundlagen für die trägerübergreifende Kooperation in der Qualitätssicherung wurden um die „Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes und der Träger der Deutschen Rentenversicherung über die weitere Zusammenarbeit in der Qualitätssicherung der medizinischen Rehabilitation“ vom Oktober 2013 ergänzt. Hierbei wird die Bedeutung der Qualitätssicherung als zentrales Element bei der Sicherstellung einer effektiven und effizienten Rehabilitation noch einmal verdeutlicht. Die QS-Systeme der GKV und der DRV unterscheiden sich hinsichtlich der Datenerhebung und –auswertung, gleichwohl sind beide Träger weiterhin daran interessiert, einen regelmäßigen Austausch über die methodische und organisatorische Gestaltung der Verfahren zu führen. Dazu intensivieren die beiden Kooperationspartner die Zusammenarbeit über regelmäßige Treffen mit dem Ziel, tragfähige, praktikable und abgestimmte Lösungen für die Qualitätssicherung der medizinischen Rehabilitation zu realisieren. Ferner wollen die Träger die Daten aus den jeweiligen Qualitätssicherungsverfahren wechselseitig austauschen, damit jeder Trägerbereich Transparenz über die Qualität und Qualitätsentwicklung in allen Rehabilitationseinrichtungen hat.