Die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen hatten hierzu wissenschaftliche Institute mit der methodischen Entwicklung der QS-Instrumente beauftragt. Dies erfolgte unter Einbindung von klinischen Experten der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie dem damaligen Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) und den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK).
Das QS-Reha®-Verfahren beinhaltet eine externe, einrichtungsvergleichende Prüfung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität und der Patientenzufriedenheit nach dem Konzept des "Qualitätsprofils".
Für jede Indikation der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, für die ausreichend hohe Fallzahlen vorliegen, wurden spezifische Instrumente entwickelt.
Teilnehmende Einrichtungen erhalten einen zweiteiligen Ergebnisbericht, in dem sowohl die zusammenfassenden Bewertungen zu einzelnen Qualitätsdimensionen als auch Einzelergebnisse dargestellt sind. Dabei werden die zusammenfassenden Bewertungen mit anderen Einrichtungen des gleichen Indikationsgebiets verglichen (Einrichtungsvergleiche), so dass sich jede Einrichtung sowohl mit dem Durchschnitt der anderen Einrichtungen als auch mit einzelnen, anonymisierten Einrichtungen vergleichen kann.
Die Ergebnisse aus dem QS-Reha®-Verfahren können von allen Krankenkassen eingesehen werden. Sie ermöglichen damit eine qualitätsorientierte Belegungs- und Vertragsgestaltung und eine fundierte Beratung der Versicherten.
Das QS-Reha®-Verfahren entwickelt sich stetig weiter. So können nicht nur von den Mitgliedern der Gremien, sondern auch direkt von den an der Umsetzung des QS-Reha®-Verfahrens Beteiligten, z. B. Ärztinnen und Ärzten oder Koordinatorinnen und Koordinatoren, Änderungsvorschläge zu den Strukturkriterien, den Behandlerbögen und den Patientenfragebögen gemacht werden. Die Vertragspartner des QS-Reha®-Verfahrens haben folgendes Verfahren zum Einbringen von Änderungsvorschlägen abgestimmt:
- Änderungsvorschläge können grundsätzlich nur von einem der Vertragspartner des Vertrages nach § 137d Abs. 1, 2 und 4 SGB V in den Gemeinsamen Ausschuss eingebracht werden. Nur in den Fällen, in denen ein Leistungserbringer keinem Leistungserbringerverband angehört, kann ein Änderungsantrag direkt an den Gemeinsamen Ausschuss gerichtet werden.
- Änderungsvorschläge bedürfen der Schriftform und sind substanziell zu begründen. Die gewünschte Änderung ist konkret auszuformulieren.
- Die Verwendung des Änderungsantrages zum QS-Reha®-Verfahren (Stand 04.04.2019) ist zwingend erforderlich.