Gesetzlicher Auftrag

Die gesetzlichen Krankenkassen versichern rund 72 Millionen Menschen. Sechs Kassenarten, die bundesweit oder regional organisiert sind, stehen für eine umfassende und qualitativ hochwertige Versorgung ihrer Versicherten mit medizinischen Leistungen. Gleichzeitig sind die Beiträge der Versicherten wirtschaftlich einzusetzen. Qualitätssicherung verbindet diese Anliegen und dient daher dem Versicherten in mehrfacher Weise. Ferner hat der Gesetzgeber Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verpflichtend vorgesehen.

Ambulante sowie stationäre Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111, § 111a oder §111c SGB V sind gesetzlich verpflichtet, sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung zu beteiligen (§ 135a Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer sind die Maßnahmen der Qualitätssicherung zu vereinbaren (QS-Vereinbarung § 137d SGB V (PDF, 273 KB)). Hierbei sind auch die trägerübergreifenden Gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger nach § 37 Abs. 1 SGB IX (PDF, 263 KB) zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität zu berücksichtigen. Die Kosten der Auswertung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind von den Krankenkassen zu tragen (§ 137d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB V).

Vereinbarungspartner des GKV-Spitzenverbandes auf Seiten der Leistungserbringer sind:

  • Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
  • Bündnis Kinder- und Jugendreha e.V.
  • Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V.
  • Bundesverband Suchthilfe e.V.
  • Deutscher Caritasverband e.V.
  • Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
  • Fachverband Sucht + e.V.
  • Elly Heuss-Knapp-Stiftung - Deutsches Müttergenesungswerk
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.
  • Deutsches Rotes Kreuz - Generalsekretariat - e.V.
  • Bundesverband Geriatrie e. V.
  • Bundesarbeitsgemeinschaft Mobile Rehabilitation e.V.
  • Bundesverband ambulanter medizinischer Rehabilitationszentren e.V.
  • Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation e.V.

Die Vereinbarungspartner haben das „QS-Reha®-Verfahren“ als bundesweit verbindliches Verfahren zur externen Qualitätssicherung von Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt.

Unabhängige Auswertungsstelle

Die Vereinbarungspartner (GKV-Spitzenverband und Spitzenorganisationen der Leistungserbringer) sind gesetzlich verpflichtet, eine unabhängige Stelle für die Auswertung der Qualitätsdaten aus dem QS-Reha®-Verfahren zu bestimmen (§ 299 Abs. 3 SGB V). Im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung hat der GKV-Spitzenverband ab dem 01.01.2021 das aQua-Institut in Kooperation mit der Pädagogischen Hochschule Freiburg (PHFR) mit der Umsetzung des QS-Reha®-Verfahrens beauftragt. aQua und PHFR sind für die Datenerhebung, Datenauswertung und Berichterstellung gegenüber den teilnehmenden Einrichtungen und den Krankenkassen zuständig. Darüber hinaus hat das aQua-Institut in Kooperation mit der Pädagogischen Hochschule Freiburg Aufgaben im Bereich der Weiterentwicklung und Evaluation des QS-Reha®-Verfahrens wahrzunehmen. Die Weiterentwicklung und Ausgestaltung der externen Qualitätssicherung wird durch den "Gemeinsamen Ausschuss nach § 137d SGB V“ von den Vereinbarungspartnern begleitet.

Internes Qualitätsmanagement

Neben der gesetzlich geforderten Beteiligung an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung sind ambulante sowie stationäre Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111, § 111a oder § 111c SGB V auch verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen (§ 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V; vgl. Vereinbarung zur externen Qualitätssicherung und zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement nach § 137d Abs. 1, 2 und 4 SGB V und Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX).

Dokumente und Links