Ambulante sowie stationäre Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111, § 111a oder §111c SGB V sind gesetzlich verpflichtet, sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung zu beteiligen (§ 135a Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer sind die Maßnahmen der Qualitätssicherung zu vereinbaren (QS-Vereinbarung § 137d SGB V (PDF, 162 KB)). Hierbei sind auch die trägerübergreifenden Gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger nach § 20 Abs. 1 SGB IX (PDF, 133 KB) zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität zu berücksichtigen. Die Kosten der Auswertung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind von den Krankenkassen zu tragen (§ 137d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB V).
Vereinbarungspartner des GKV-Spitzenverbandes auf Seiten der Leistungserbringer sind:
- der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
- die Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen –Bundesrepublik Deutschland e.V.
- der Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V.
- der Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.V.
- der Deutsche Caritasverband e.V.
- das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Deutschland e.V.
- der Fachverband Sucht e.V.
- die Elly-Heuss-Knapp-Stiftung – Deutsches Müttergenesungswerk
- der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Geamtverband e.V.
- das Deutsche Rote Kreuz e.V.
- die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.
- der Bundesverband Geriatrie e. V. (ehemals: Bundesarbeitsgemeinschaft der Klinisch-Geriatrischen Einrichtungen e.V.)
- der Zentralverband ambulanter Therapieeinrichtungen Deutschland e.V.
- die Bundesarbeitsgemeinschaft Mobile Rehabilitation e.V.
- der Bundesverband ambulanter medizinischer Rehabilitationszentren e.V.
Die Vereinbarungspartner haben das „QS-Reha®-Verfahren“ als bundesweit verbindliches Verfahren zur externen Qualitätssicherung von Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt.