Gemäß den gesetzlichen Anforderungen (§135a i.V.m. §137d Abs. 1 und 2 SGB V) sind auch die Erbringer von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der externen Qualitätssicherung zu beteiligen. In diesen Einrichtungen werden Leistungen zur Vorsorge (§ 24) oder Rehabilitation (§ 41) von Müttern und Vätern oder Müttern/Vätern mit ihren Kindern erbracht.
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